Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB) und frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Absatz 1 BauGB
Der Gemeinderat der Gemeinde Nüdlingen hat in seiner Sitzung am 08.06.2021 die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich „Sondergebiet-Riedweg“ sowie die Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet-Riedweg“ beschlossen.
Ziel und Zweck der Planung ist es, gemäß § 1 Abs. 3 BauGB (Erforderlichkeit), die planungsrechtliche Grundlage für die Ausweisung eines Sondergebietes zur Errichtung eines Verbrauchermarktes am südwestlichen Ortsrand von Nüdlingen zu schaffen.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer 4-wöchigen Planauflage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung der Planung durchgeführt.
Um die Öffentlichkeit über Ziel, Zweck und die wesentlichen Auswirkungen der Planung zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, werden die Unterlagen zur Einsicht bereitgehalten. Der Vorentwurf der Planung mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 08.06.2021 kann vom
6. August 2021 bis 7. September 2021
im Rathaus der Gemeinde Nüdlingen, Kissinger Straße 1, 97720 Nüdlingen, Bauverwaltung, Erdgeschoss, Zimmer 2, während der allgemeinen Geschäftszeiten oder nachfolgend digital eingesehen werden.
Jeder ist dazu eingeladen, den Entwurf digital oder persönlich bei der Gemeinde Nüdlingen einzusehen. Stellungnahmen können während der Auslegungsfrist schriftlich (per Post an o. g. Adresse oder Abgabe im Rathaus) oder mündlich zur Niederschrift abgegeben werden. Diese werden gemäß 13 § 1 Absatz 6 BauGB in die Abwägung aller relevanten Interessen einbezogen und soweit möglich in der weiteren Planung berücksichtigt. Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung unberücksichtigt bleiben. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 Buchstabe e (DSGVO) i. V. m. § 3 BauGB und dem BayDSG. Sofern Sie Ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“, das ebenfalls ausliegt.
Gemäß Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
Es gilt:
- Terminvereinbarung weiterhin erwünscht.
Wir bitten daher, die Planungsunterlagen digital einzusehen.
Sollte eine Einsichtnahme im Bauamt gewünscht sein, kann telefonisch ein Termin während der allgemeinen Geschäftszeiten vereinbart werden (Tel. 0971 7271-12). Telefonische Auskünfte zur Planung werden während der allgemeinen Geschäftszeiten (Montag - Freitag von 8 Uhr bis 12 Uhr, Montag - Dienstag von 13 Uhr bis 15.30 Uhr und Donnerstag von 13 Uhr bis 17.30 Uhr) unter der oben angegebenen Telefonnummer erteilt. Wir bitten um Verständnis für die Maßnahmen.
Zur Einsichtnahme
Vorentwurf der Planung mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 08.06.2021:
Hinweise zum Datenschutz:
Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren nach Art. 13 und 14 DSGVO