Bundesmeldegesetz - Neues Melderecht ab 01.11.2015

Ab dem 01.11.2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Dies löst das bisherige Melderechtsrahmengesetz, sowie die Landesmeldegesetze ab und gilt einheitlich für die Bundesrepublik Deutschland. Damit treten zugleich neue Regelungen in Kraft, die von Bürgerinnen und Bürgern z.B. bei einem Wohnungswechsel künftig zu beachten sind.

Es bleibt bei der in Deutschland bekannten Pflicht zur An- und Abmeldung bei der Meldebehörde. Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen (bisher eine Woche) nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Das neue Bundesmeldegesetz sieht unter anderem vor, dass zur Anmeldung wieder eine Erklärung des Wohnungsgebers erforderlich ist. Der Wohnungsgeber hat somit bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinmeldungen wirksamer verhindern. Künftig ist bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland, ersatzlose Aufgabe einer Nebenwohnung) eine Bestätigung durch den Wohnungsgeber (idR. der Vermieter) auszustellen, die der Wohnungsnehmer (der Mieter) zur Erledigung des Meldevorgangs benötigt.

Wohnungsgeber sind insbesondere die Vermieter oder von ihnen Beauftragte – dazu gehören insbesondere auch Wohnungsverwaltungen. Wohnungsgeber können selbst Wohnungseigentümer sein, aber auch Hauptmieter, die untervermieten. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim einziehen, so ist in diesen Fällen im Bürgerbüro bei Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Nähere Informationen zur Meldepflicht finden Sie hier.

Der Mustervordruck einer Wohnungsgeberbescheinigung steht ebenfalls online zum Download für Sie bereit. Er beinhaltet alle notwendigen Angaben.

 

Bitte beachten Sie:

Die Vorlage des Mietvertrages reicht nicht aus, da dieser die Voraussetzungen nicht erfüllt.

Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, so kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld verhängt werden.


Alle wesentlichen Neuerungen:

  • Ab dem 01.11.2015 hat die meldepflichtige Person zwei Wochen Zeit, der meldepflicht nachzukommen, in diesem Zusammenhang muss die Wohnungsgeberbestätigung dem Einwohnermeldeamt vorgelegt werden. Den Ein- bzw. Auszug muss der Wohnungseigentümer bzw. Wohnungsgeber den Mieterinnen und Mietern schriftlich bestätigen.
     
  • Die Abmeldung der Nebenwohnung erfolgt künftig nur noch bei der Meldebehörde, die für die alleinige Wohnung oder Hauptwohnung zuständig ist, eine Abmeldung am Nebenwohnsitz ist nicht mehr möglich.
     
  • Wer in Deutschland aktuell bei einer Meldebehörde gemeldet ist, und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine weitere Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Die Anmeldung muss künftig für diese weitere Wohnung erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgen.
     
  • Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, besteht eine Anmeldepflicht erst nach dem Ablauf von drei Monaten (z.B. Aufenthalt zu Besuchszwecken, Saisonarbeitnehmer).
     
  • Sollten Sie in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstige Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen aufgenommen werden oder dort einziehen müssen Sie sich dort nicht anmelden wenn Sie bereits in Deutschland aktuell bei der Meldebehörde gemeldet sind.

Auf Seite 1084 des Bundesgesetzblattes Jahrgang 2013 Teil I Nr. 22 am 8. Mai 2013 wurde das entsprechende Gesetz bekanntgemacht und im Jahr 2014 modifiziert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens ab Seite 1738 des Bundesgesetzblattes, Jahrgang 2014 Teil I Nr. 53.

Für weitere Fragen können Sie sich gerne an das Meldeamt wenden:

Frau Raab, Zimmer Nr. 5 im Obergeschoss

Telefon: 0971/7271-19
Mail



Wichtige Dokumente und Informationen zum neuen Bundesmeldegesetz:

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