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Friedhofssatzung der Gemeinde Nüdlingen für den Naturfriedhof

Aufgrund der Artikel 23 und 24 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern  in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl 1998, S. 796) erlässt die Gemeinde Nüdlingen folgende Satzung:

 

§ 1

Geltungsbereich

Der Naturfriedhof ist eine öffentliche Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde Nüdlingen – nachfolgend Träger genannt. Die Friedhofsfläche (Fl.Nr. 9836) befindet sich im Eigentum der Gemeinde Nüdlingen.

Der Friedhof führt die Bezeichnung „Naturfriedhof Nüdlingen“.

 

§ 2

Friedhofszweck

Der Naturfriedhof Nüdlingen dient der Beisetzung von Urnen. Personen oder deren Angehörige müssen ein vertragliches Recht zur Beisetzung von der Gemeinde Nüdlingen erworben haben.

 

§ 3

Bestattungsfläche

Die Urnen werden in einer Tiefe von 0,50 m, gemessen von der natürlichen Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, im Abstand von 1,50 m zu vorhandenen heimischen Baumarten eingebracht. Alle Bäume bleiben naturbelassen. In den Bestattungsflächen dürfen ausschließlich biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen beigesetzt werden

 

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Der Naturfriedhof Nüdlingen darf täglich nach den Vorgaben des Bayerischen Waldgesetzes von jedermann auf eigene Gefahr betreten werden.

(2) Der Eigentümer kann bei Vorliegen von Gefahren im Verzug das Betretungsrecht einschränken oder vorübergehend untersagen.

(3) Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der Naturfriedhof Nüdlingen geschlossen und darf nicht betreten werden.

 

§ 5

Verhalten im Naturfriedhof

(1) Jeder Besucher des Naturfriedhofes hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Trägers sowie dessen Beauftragten ist Folge zu leisten.

(2) Insbesondere ist untersagt:

 

 a)

Beisetzungen zu stören,

 

 b)

Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

 

 c)

zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

 

 d)

den Naturfriedhof und die Anlage zu verunreinigen,

 

 e)

Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu campieren, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben,

 

 f)

offenes Feuer anzuzünden und Kerzen aufzustellen,

 

 g)

das Befahren der Wege mit motorisierten Fahrzeugen, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist,

 

 h)

zu Pferde zu galoppieren und zu traben.

(3) Der Träger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck und der Ordnung des Naturfriedhofs Nüdlingen vereinbar sind.

 

§ 6

Arten der Bestattungsplätze

Es werden folgende Bestattungsplätze unterschieden:

a) Familien- und Freundesbaum

Das Nutzungsrecht an einem Familien- und Freundesbaum wird auf 10 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich auf die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen,  Lebenspartner und Familienfreunde.

Die Familien- und Freundesbäume können im Naturfriedhof aus allen  hierfür freigegebenen und gekennzeichneten Bäumen  ausgewählt werden. Die Auswahl ist bereits zu Lebzeiten möglich.

 

b) Gemeinschaftsbaum für Einzelbeisetzungen

Das Nutzungsrecht an einem Gemeinschaftsbaum wird auf 10 Beisetzungsstellen beschränkt und bezieht sich jeweils auf eine Person. Für Ehe- bzw. Lebenspartner und Kinder des Verstorbenen kann ausnahmsweise für den direkt im Anschluss liegende Bestattungsplatz das Nutzungsrecht eingeräumt werden.

Bei den Gemeinschaftsbäumen kann nur unter den hierfür besonders ausgewiesenen und als Gemeinschaftsbaum gekennzeichneten Bäumen ausgewählt werden. Die Auswahl kann hier erst bei der Bestattung erfolgen.

 

c) Sternschnuppenbaum

Für Beisetzungen von Kindern bis zum Alter von 3 Jahren.

 

§ 7

Nutzungsrecht

(1) Das Nutzungsrecht wird bei Familien- und Freundesbäumen für die Dauer von 99 Jahren  verliehen. Bei Gemeinschaftsbäumen wird das Nutzungsrecht auf die Dauer der jeweiligen Ruhefrist (20 Jahre) verliehen. Die Verleihung des Nutzungsrechts erfolgt durch Vertrag.

(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf ist möglich.

 

§ 8

Gestaltung der Bestattungsplätze

(1) Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Friedhof darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, den Bestattungsplatz zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern

(2) Im Wurzelbereich der Bäume dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden.

Insbesondere ist es nicht gestattet:

 

 a)

Grabmäler, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,

 

 b)

Kränze, Blumenschalen, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen oder der Urne beizugeben,

 

 c)

Kerzen oder Lampen aufzustellen,

 

 d)

Anpflanzungen vorzunehmen.

(3) Die Niederlegung von Blumen ist abweichend von den oben genannten Regelungen bis zu 5 Tagen nach der Bestattung gestattet. Die Entsorgung  der niedergelegten Blumen erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.

(4) Zum Gedenken an die Verstorbenen können an dem jeweiligen Baum Namensschilder durch den Nutzungsberechtigten angebracht werden. Die Schilder dürfen lediglich Name, Geburts- und Sterbedatum des Verstorbenen enthalten.

Die Größe der Schilder darf maximal 8 cm x 5 cm betragen.

 

§ 9

Durchführung von Bestattungen

Bestattungen dürfen ausschließlich von einem von den Angehörigen beauftragten Bestattungsinstitut durchgeführt werden.

 

§ 10

Ruhezeit / Umbettungen

Die Ruhezeit beträgt 20 Jahre. Umbettungen bedürfen der Zustimmung des Trägers.

 

§ 11

Haftung

Der Träger haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäße Benutzung des Friedhofs, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen. Wird der Baum durch Natur- oder sonstige Ereignisse zerstört, wird durch den Träger ein Jungbaum gepflanzt.

 

§ 12

Gebühren

Für die Nutzung des Naturfriedhofs Nüdlingen als Grabstätte erhebt der Träger Gebühren gemäß der jeweils gültigen Gebührensatzung.

 

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Bestimmungen dieser Satzung verstößt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) findet Anwendung.

 

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Friedhofssatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Nüdlingen, den 23.04.2014

gez. Günter Kiesel

Erster Bürgermeister

 

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