Header Naturfriedhof2

Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Nüdlingen für den Naturfriedhof Nüdlingen vom 23.04.2014

Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Nüdlingen folgende Satzung:

 

§ 1

Gebührenerhebung

Die Gemeinde Nüdlingen erhebt für die Benutzung des Naturfriedhofes und der damit verbundenen Leistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

 

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind die Personen, die gem. § 2 der Friedhofssatzung für den Naturfriedhof Nüdlingen ein vertragliches Recht zur Nutzung von der Gemeinde erworben haben. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen jeweils die Personen, die die Handlung veranlasst haben.

 

§ 3

Nutzungsgebühren

(1) Die Gebührenhöhe richtet sich bei den Familien- und Freundesbäumen nach dem Alter bzw. der Stärke des Baumes. Die Einteilung in drei Kategorien erfolgt durch die Gemeinde wie Folgt:

Kategorie   I  
(bis ca. 25 cm Stammdurchmesser)

2.000 Euro

Kategorie   II 
(ca. 25-40 cm Stammdurchmesser)

3.000 Euro

Kategorie   III
(ca. über 40 cm Stammdurchmesser)

4.000 Euro

(2) Die Gebührenhöhe beträgt für eine Beisetzungsstelle an einem Gemeinschafts-baum 500 Euro.

(3) Die Beisetzung an einem Sternschnuppenbaum ist gebührenfrei.

 

§ 4

Entstehen der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht

  1. bei der Einräumung  eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der Grabstätte
  2. bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung über den Antrag
  3. im Übrigen sofort nach Erbringen der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird

 

§ 5

Fälligkeit

Die Gebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Gebührenrechnung zur Zahlung fällig.

 

§ 6

In-Kraft-Treten

Diese Gebührensatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft

 

 

Nüdlingen, den 23.04.2014

 

gez. Günter Kiesel

Erster Bürgermeister

zurück