Aufgrund von Art. 2 und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Nüdlingen folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gemeinde Nüdlingen erhebt für die Benutzung des Naturfriedhofes und der damit verbundenen Leistungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind die Personen, die gem. § 2 der Friedhofssatzung für den Naturfriedhof Nüdlingen ein vertragliches Recht zur Nutzung von der Gemeinde erworben haben. Bei Umbettungen und Wiederbestattungen jeweils die Personen, die die Handlung veranlasst haben.
§ 3
Nutzungsgebühren
(1) Die Gebührenhöhe richtet sich bei den Familien- und Freundesbäumen nach dem Alter bzw. der Stärke des Baumes. Die Einteilung in drei Kategorien erfolgt durch die Gemeinde wie Folgt:
Kategorie I |
2.000 Euro |
Kategorie II |
3.000 Euro |
Kategorie III |
4.000 Euro |
(2) Die Gebührenhöhe beträgt für eine Beisetzungsstelle an einem Gemeinschafts-baum 500 Euro.
(3) Die Beisetzung an einem Sternschnuppenbaum ist gebührenfrei.
§ 4
Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes mit der Zuteilung der Grabstätte
- bei der Verlängerung eines Nutzungsrechtes mit der Entscheidung über den Antrag
- im Übrigen sofort nach Erbringen der jeweiligen Leistung, für die die Gebühr erhoben wird
§ 5
Fälligkeit
Die Gebühren sind innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Gebührenrechnung zur Zahlung fällig.
§ 6
In-Kraft-Treten
Diese Gebührensatzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft
Nüdlingen, den 23.04.2014
gez. Günter Kiesel
Erster Bürgermeister